-->

Scheidungsmanagement

persönlich oder online

Eine Scheidung ist auch ein Neuanfang.

Wenn Sie mir Ihr Vertrauen entgegenbringen, helfe ich gerne bei der Bewältigung von Vergangenem und strukturiere mit Ihnen Ihren Neuanfang.

Vereinbaren Sie ein erstes Gespräch.

Mehr

Seit über 30 Jahren schenken mir Menschen das Vertrauen, weil sie davon überzeugt sind, dass ich Ihnen in schwieriger Lebenssituation, ob nun national, oder international erfolgsorientiert und erfolgreich helfen kann.

Meine Aufgabe

Ihren Neuanfang unter Berücksichtigung Ihres bisherigen ehelichen Lebens mitzugestalten, ist meine Profession.

Philosophie

In extremer Situation Hilfe

In einer solchen Extremsituation des Lebens, in der Sie sich jetzt befinden, benötigen Sie erfahrene professionelle Unterstützung.

Ich will auch Ihnen gerne helfen und mein Know How gerne zur Verfügung stellen, was ich durch die Bewältigung vieler Lebenssituationen meiner Mandanten und Mandantinnen erlernt habe.

Zusammenarbeit

Ob Sie sich eher dafür entscheiden, den regelmäßigen persönlichen Kontakt mit mir als ihrem Anwalt zu suchen, oder aber die Abwicklung auf überwiegend rein elektronischem Wege bevorzugen, entscheiden Sie.

Ein Wechsel ist zwischen den Alternativen zu jeder Zeit möglich. In beiden Fällen ist es aber erforderlich, dass ich mir ein Bild Ihrer Situation, und damit nicht nur Ihrer Person, sondern auch, Ihres Ehegatten, Ihrer Familie mache.

Diskretion & Sicherheit

Dabei bin ich auf Ihre Hilfe angewiesen, so dass ich Sie bitte, mir nun h i e r Ihre Kontaktdaten zu übermitteln. Alle Daten unterliegen selbstverständlich der absoluten Verschwiegenheit und dem Schutz im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.

Kontakt aufnehmen

Wenn Sie es wünschen, wir werden mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob Sie einen Termin in der Kanzlei wahrnehmen möchten, oder aber es vorziehen, dass ich zu Ihnen komme, oder, ob Sie zunächst den elektronischen Austausch bevorzugen.

Mehr Informationen

Unterhalt stellt immer die wirtschaftliche Grundlage der Familie dar.

Umso mehr wird dieser Punk oft zum Kernproblem bei Trennung und Scheidung.

Unter anderem deshalb geht der Gesetzgeber auch vom Halbteilungsgrundsatz aus. Das bedeutet, die Familieneinkünfte werden nach Abzug des Unterhaltes für die Kinder unter den Eheleuten aufgeteilt, und zwar unabhängig davon, wer den Barunterhalt beschafft
(Sogenannte eheprägende Verhältnisse).

Das Gesetz trennt streng zwischen Trennungsunterhalt (von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung) und Nachscheidungsunterhalt ( neU )
(ab Rechtskraft der Scheidung).

Bis zur Rechtskraft der Scheidung ändert sich an den eheprägenden Familienverhältnissen nichts, da während der Trennungszeit (mindestens im 1. Trennungsjahr) einer möglichen Rückkehr der Eheleute zueinander nicht trennen, dass in den Weg gestellt werden soll.
Mit Trennung der Eheleute besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch über die Einkommens und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Trennungs- und des Kindesunterhaltes.

Dieser Auskunftsanspruch besteht erneut mit Rechtskraft der Scheidung zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes.

Da durchaus der Grundsatz herrscht, dass jeder selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat, steigt mit der Trennungszeit einerseits, und nachehelich, also ab Rechtskraft der Scheidung insbesondere andererseits, die Erwerbsverpflichtung desjenigen, der Unterhalt verlangt.

Grenzen der Unterhaltsverpflichtung: Zu geringes, eigenes Einkommen (also Leistungsfähig-/ Unfähigkeit) führt zum Mangelfall.

Ein Mindestselbstbehalt soll die eigene, wirtschaftliche Existenz sichern.

Merke bereits hier: Eine solche Situation kann zur Insolvenzantragstellung verpflichten.

Das gerichtliche Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren findet bei dem Amtsgericht-Familiengericht statt, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam-gegebenenfalls mit Kindern-gewohnt haben.

Soweit weitere, sogenannte Folgesachen, von einer oder beiden Parteien gerichtsanhängig gemacht werden, entsteht ein Verbundverfahren.

Es findet immer eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung der Ehegatten durch das Familiengericht statt. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Ein Rechtsmittel, die Beschwerde, führt direkt zum zuständigen Oberlandesgericht.

Ein Scheidungsverfahren ohne über den zwingend mit der Scheidung zu regelnden Versorgungsausgleich hinausgehende Folgesachen dauert zwischen 6 und 10 Monaten.

Verschiedene familienrechtliche Gegenstände können auch vorab durch eine einstweilige Anordnung geregelt werden. Das gilt insbesondere für Unterhaltsverfahren.

Scheidungsverfahren mit
“einem Anwalt“

Immer wieder wünschen Ehegatten, dass ich Ihnen bei“ ihrem Scheidungsverfahren“ helfe, ohne, dass ein zweiter Anwalt die andere Partei vertritt. Das ist, wenn überhaupt, nur in sehr engen Grenzen und Voraussetzungen möglich, da der Anwalt sich sonst in einem verbotenen Interessenkonflikt befindet.

  • Es ist klar zu regeln, wen ich vertrete, mit wem also das Mandatsverhältnis besteht.
  • Die Beratung und auch die gerichtliche Vertretung erfolgt also ausschließlich für den Ehegatten, der das Mandat erteilt hat.
  • Der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der jeweils andere Ehegatte so lange nicht anwaltlich vertreten ist, bis er sich nicht eines anderen anwaltlichen Beistandes bedient.

Sorgerecht, Umgangs-/Besuchs-/und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Kinder sind als ganz wesentlicher Teil der sich durch sie vergrößernden Familie das größte Glück der Eheleute, und werden oft im Zuge von Trennung und Scheidung zum erbitterten Streitobjekt.

Die Trennung der Eltern ist für die Kinder ein familiärer Super-Gau, der ihrem eigenen Einfluss in jeder Hinsicht entzogen ist. Nestverlust und völlige Orientierungslosigkeit der Kinder sind oft die Folge.

Mein Leitmotiv ist es, dabei zu helfen, die Kinder aus jeder Auseinandersetzung der Eheleute herauszuhalten, und Unterstützung anzubieten, dass sich die von den Kindern als so schwer empfundene Situation jedenfalls nicht noch verschlechtert, sondern möglichst so schnell wie möglich verbessert wird.

Die Kinder bleiben gemeinsame Kinder der Eheleute, wohingehend das Sorgerecht-mit ganz wenigen und seltenen Ausnahmen-von beiden auch weiter gemeinsam ausgeübt wird und werden muß.

Auch hier gilt, den Neuanfang möglichst so mit beiden Elternteilen zu regeln, dass ein von beiden getragenes Aufenthalts-, Besuchs-und Umgangsrecht im Interesse der Kinder gefunden wird.. Dabei gilt der Grundsatz und die Maxime: Jede Regelung, die die Eltern gemeinsam treffen, ist für die Kinder gut und besser als jede, wie auch immer geartete, gerichtliche Entscheidung.

Hilfe und Unterstützung für die Eheleute gibt es zusätzlich von vielen Institutionen, Jugendhilfe, Familienhilfe, Erziehungsbeihilfe, zur Bewältigung der Scheidungsfolgen, wie

Schließlich können die Eltern auch vertragliche Vereinbarungen treffen. Diese sind aber in der Regel nur auf den Zeitpunkt der Regelung selbst verbindlich, da Entwicklungen in diesem Bereich kaum vorherzusehen sind.

Rentenausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung

Die Ehe ist in jeder Hinsicht eine Solidargemeinschaft.

Da es häufig Vereinbarung und Plan der Eheleute war, dass einer der Eheleute außerhalb des häuslichen Bereiches einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, der andere hingegen der Arbeit im Rahmen des häuslichen Bereiches, entsteht ein Ungleichverhältnis. Denn die Arbeit im häuslichen Bereich unterliegt, mit Ausnahme der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten nicht der Rentenversicherungspflicht. Sie erfährt auch keine Berücksichtigung bei privaten bzw. betrieblichen Rentenversicherungsträgern, es sei denn, solches ist gesondert vereinbart. Gleiches gilt natürlich für die Situation, dass beide Eheleute außerhalb des häuslichen Bereiches erwerbstätig sind, jedoch unterschiedliche Rentenanwartschaften erwirtschaften:

Von daher erfolgt mit der Scheidung der Ehemangels anderer, möglicher Parteivereinbarungen- durch das Familiengericht immer eine Aufteilung der rentenversicherungsrechtlichen Versorgungsansprüche der Eheleute, so dass beide für die Zeit der Ehe gleichgestellt sind. Dabei ist die Ehe rentenrechtlich bereits im Zusammenhang mit der Stellung des Scheidungsantrages beendet, und nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Eine hochkomplizierte Berechnung, die von den Rentenversicherungs-trägern dadurch begleitet und kontrolliert wird, dass sie mit eigenen Rechten am Verfahren beteiligt sind.

Die Parteien sind sich im Verfahren gegenseitig, dem Gericht und den Versorgungsträgern gegenüber zur Auskunft über ihre möglichen Rentenansprüche verpflichtet.

Ungeachtet dessen können die Parteien durch notariell zu beurkundenden Ehevertrag Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen, die lediglich einer Inhalts-/Sittenwidrigkeitskontrolle durch das Familiengericht unterliegen.

Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung

Regeln die Eheleute im Rahmen der Ehe nichts anderes (zu nennen wäre: Gütertrennungsvereinbarung; modifizierter Zugewinnausgleich), so leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Auch mit der Eheschließung behalten beide Ehegatten ihr getrenntes Vermögen, über welches sie, allein und unabhängig vom Ehepartner verfügen können. Der Zugewinnausgleich bestimmt, dass im Falle des Endes der Ehe-Tod oder Scheidung-der Betrag an Vermögen zu teilen ist, der sich aus der Differenz eines etwaigen Vermögensanstieg ((Hin-) Zugewinn) auf der jeweiligen Ehegattenseite ergibt.

Unter Vermögen im vorgenannten Sinne sind nur echte Vermögenswerte zu verstehen, also nicht etwa Hausratsgegenstände/Gegenstände des täglichen Gebrauchs, es sei denn es würde sich um beispielsweise ein ausgesprochen wertvolles Eßservice handeln.

Nur begrenzt in diese Verteilung fallen Vermögenswerte des so genannten privilegierten Vermögens. Dabei handelt es sich z.B. um Geschenke oder Erbschaften während des Bestehens der Ehe.

Auch die Vermögensauseinandersetzung ist zu allen Zeitpunkten zwischen den Eheleuten mittels notariellen Ehevertrags mit meiner Hilfe regelbar. Auch ein solcher Vertrag unterliegt, gegebenenfalls einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unter Benachteiligungs-/Sittenwidrigkeitsgesichtspunkten.

Steuerliche & erbrechtliche Aspekte der Ehe, der Trennungszeit und der Scheidung

Bereits für das Jahr, in dem die Eheleute die standesamtliche Ehe schließen, ist Ihnen steuerrechtlich ebenso gestattet, dass so genannte (begrenztes) Ehegattensplitting (Erstellung einer gemeinsamen Steuererklärung) geltend zu machen, bis zu dem Jahr einschließlich, in dem sie sich getrennt haben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt in diesem Jahr die Trennung nun tatsächlich stattfand.

Familienrechtlich sind die Eheleute zur gemeinsamen Abgabe der Steuererklärung für den zuvor genannten Zeitraum unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität verpflichtet.

Das mit Eingehung der Ehe entstehende gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits mit Stellung des Scheidungsantrages bzw. der Zustimmung zu einem gestellten Scheidungsantrag, so die Voraussetzungen für die Ehescheidung zu diesem Zeitpunkt auch vorliegen. Für das Einzeltestament, gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag gilt im Zweifel die Unwirksamkeit, so die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ehename, Familienname, Geburtsname

Kann der Name, der vor der Ehe bestand, wiederaufleben?

Beim geschiedenen Ehegatten, ja! Bei Kindern müssen beide Eltern einig sein und zustimmen.

Kosten

Keine Überraschungen bei Kosten

Die Kosten eines Scheidungsverfahren richten sich, soweit nichts anderes zwischen Anwalt und Mandant oder Mandantin vereinbart worden ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz ( FamGKG ).

Wie auch in vielen anderen Bereichen des täglichen Lebens ( Steuerberatung, Wirtschafts-prüfung, Baugenehmigungsverfahren, Sachverständigenentschädigung usw.) orientieren sich die Gebühren nach den Gegenstandswerten, also danach, um was es wirtschaftlich geht.


Kostenunterstützung durch die Anwaltschaft und den Staat
Beratungshilfe/Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Soweit es um außergerichtlichen anwaltlichen Rat geht, besteht bei besteht bei engen, wirtschaftlichen Verhältnissen die Möglichkeit, beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeberechtigungsschein zu beantragen. Dieser muss zur Beratung mitgebracht werden!

Für gerichtliche Verfahren kann unter gleichen Voraussetzungen Prozess -bzw. Verfahrenskostenbeihilfe bewilligt werden. Stellt der Rechtsanwalt den Antrag, sind die dahingehenden Kosten selbst zu tragen. Bewilligt das Gericht, sind Sie von Gerichts-und eigenen Anwaltskosten befreit. In all diesen Fällen erhält der Anwalt deutlich weniger Gebühren, als ihm eigentlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ) zustehen.

Aber Achtung ( wird oft übersehen ): Werden Ihnen im Verfahren Kosten der Gegenseite auferlegt, sind diese aber in jedem Fall zu tragen! Diese werden nicht von der bewilligten Prozess-/Verfahrenskostenhilfe erfasst!

Und: Es kann nur für einen Anwalt bewilligt werden, auch bei einem Anwaltswechsel !

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt Familiensachen i.d.R. nicht.

Für die Scheidung selbst hat der Gesetzgeber den Wert vorgegeben: Zu Grunde zu legen ist das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute, zuzüglich ein Prozentsatz des Vermögens, abzüglich etwaiger Kindesunterhaltszahlungen.

Für die Folgesache Versorgungsausgleich gilt als Wert, 10 % des Scheidungswertes pro Anwartschaftsrecht.

Beispiel: Der Ehemann verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3000 €, die Ehefrau über 4000 €.

Der Scheidungswert errechnet sich wie folgt: (3000 + 4000) mal 3 = 21.000 €

Versorgungsausgleich: Bei beispielsweise 4 Anwartschaften: 21.000 × 40 %= 8400 € Wert für dieses Verfahren: 29.400 €.

Sollten die Eheleute über erhebliches Vermögen verfügen, kommt eine Anhebung des Gegenstandswertes um 10 % dieses Vermögens in Betracht. (Dieser Fall ist indes recht selten)

Unterhaltsgegenstandswert: Ob außergerichtlich oder gerichtlich, ob Ehegatten-oder Kindesunterhalt, es gelten die gleichen Grundsätze: Der Wert ergibt sich aus dem 12 fachen Monatsbetrag des gegenständlichen Unterhaltsbetrages.

Beispiel: Gefordert 700 €/Mon. Ehegattenunterhalt: Gegenstandswert: 8400 €. Gefordert 260 €/Mon. Kindesunterhalt: Wert: 3120 €.

Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzungswerte richten sich nach dem Forderungsgegenstandswert.

In der Auseinandersetzung werden Werte für den Hausrat mit 3000 € angesetzt, bzgl. der Ehewohnung mit 4000 €.

Hier werden üblicherweise Honorarvereinbarungen für den Einzelfall abgeschlossen.

Wenn Sie diese Werte in den Gebührenrechner eingeben, so kommen Sie zu den voraussichtlichen Verfahrenskosten.

Kostenrechner

Um sich frühzeitig ein Bild machen zu können, finden Sie hier den

Gebührentabellenrechner

Formulare

Erstberatung

Neben dem jeweiligen inhaltlichen juristischen Problemkreis, mit dem Sie sich an uns wenden, spielt für unsere Mandantschaft regelmäßig zu Recht von vornherein die Honorarfrage eine zentrale Rolle.

Deshalb sprechen wir die Honorarfrage regelmäßig im Rahmen unseres ersten Beratungsgespräches ausführlich an.

Für ein solches erstes Beratungsgespräch (sog. Erstberatung nach unserer Gebührenordnung, RVG) müssen Sie, unabhängig von der sonst vorgeschriebenen Abhängigkeit vom Gegenstandswert der Angelegenheit, mit 190-250 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer rechnen. Bei einem außergewöhnlichen Umfang auch darüber.

Soweit sich in diesem Beratungsgespräch ergibt, dass die Angelegenheit eine fortgesetzte Bearbeitung erforderlich macht und/oder ein Nachaußentreten in mündlicher oder schriftlicher Form erforderlich macht, also über diese Erstberatung hinausgeht, ist nach der Gebührenordnung nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Hierüber informiere ich Sie selbstverständlich, soweit das schon möglich ist, in dem ersten Beratungsgespräch. Sie müssen wissen, wie ihre wirtschaftlichen Belastungen aussehen.

Das gehört für mich untrennbar zum vertrauensvollen anwaltlichen Mandat.

Kontakt


Impressum

Inhaltliche Verantwortung

Dietrich Mauritz Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht

Barkeystraße 30

D-33330 Gütersloh

Tel.: +49 (0)5241 9940910

Telefax: +49 (0)5241 994090

E-Mail: rae@villastruck.de

Haftungshinweis

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Berufshaftpflichtversicherung
ERGO Versicherungs AG Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf Räumlicher Geltungsbereich: weltweit

Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung
Für die Online-Streitbeilegung (OS) stellt die Europäische Kommission eine Plattform bereit.

Hinweispflicht nach § 36 VSBG
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Berufsbezeichnung

    Rechtsanwalt
    verliehen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Aufsichtsbehörde / Kammer für die Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskammer Hamm Ostenallee 18, 59063 Hamm Tel.: 02381/985000 Fax: 02381/985050 E-Mail: info@rak-hamm.de Rechtsanwaltskammer Hamm Hammer Leitlinien OlG Hamm

Allgemeine Datenschutzerklärung
Druckversion

Onlineversion

Umsatzsteueridentifikationsnummer

DE 188000907